LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.09.2006
10 Ta 152/06
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 3 ; GmbHG § 35 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 22.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 808/06

Kein Arbeitsrechtsweg bei Kündigungsschutzklage des GmbH-Geschäftsführers - unwiderlegbare Fiktion fehlender Arbeitnehmereigenschaft

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.09.2006 - Aktenzeichen 10 Ta 152/06

DRsp Nr. 2007/1082

Kein Arbeitsrechtsweg bei Kündigungsschutzklage des GmbH-Geschäftsführers - unwiderlegbare Fiktion fehlender Arbeitnehmereigenschaft

1. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gelten Personen, die kraft Gesetzes zur Vertretung der juristischen Person berufen sind, nicht als Arbeitnehmer. 2. Diese Fiktion gilt unabhängig davon, ob das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis materiell-rechtlich als freies Dienstverhältnis, als sonstiges Anstellungsverhältnis oder wegen starker interner Weisungsabhängigkeit gar als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist; für das Eingreifen des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ist es daher ohne Belang, ob im Einzelfall materiell-rechtlich ein Arbeitsverhältnis vorliegt.

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 3 ; GmbHG § 35 ;

Gründe:

Die nach § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.