LAG Hamm - Beschluss vom 13.10.2006
2 Ta 6/06
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a, b § 5 Abs. 1 Satz 1 ; BBiG § 3 Abs. 2 Nr. 1 ; GVG § 17a Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 29.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1767/05

Kein Arbeitsrechtsweg für Streit aus Betriebspraktikum aufgrund Stipendienvertrag im Rahmen des kooperativen Studiums nach dem Soester Modell

LAG Hamm, Beschluss vom 13.10.2006 - Aktenzeichen 2 Ta 6/06

DRsp Nr. 2007/925

Kein Arbeitsrechtsweg für Streit aus Betriebspraktikum aufgrund Stipendienvertrag im Rahmen des kooperativen Studiums nach dem Soester Modell

1. Ein Arbeitsvertrag liegt nicht vor, wenn der Kläger nach dem geschlossenen Stipendienvertrag keine Arbeitsleistungen schuldet und die vereinbarte Studienbeihilfe an die Erbringung einer planmäßigen und mit der Beklagten abgestimmten Studienleistung geknüpft ist und nicht als Entgelt für zu erbringende Arbeitsleistungen gezahlt wird. 2. Studenten, die innerhalb ihres Studiums und als dessen Bestandteil Praktika absolvieren, werden vom Berufsbildungsgesetz nicht erfasst. 3. Betriebspraktika können nicht als abtrennbare und gesondert zu betrachtende Rechtsverhältnisse verstanden werden, wenn es sich es dabei um die im Rahmen des Stipendienvertrages zum kooperativen Studium vereinbarten und in der vorlesungsfreien Zeit zu leistenden Betriebspraktika handelt.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a, b § 5 Abs. 1 Satz 1 ; BBiG § 3 Abs. 2 Nr. 1 ; GVG § 17a Abs. 2 Satz 1 ;

Gründe:

I

Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.

Der Kläger will mit seiner Klage die Unwirksamkeit der Kündigung des mit der Beklagten geschlossenen Stipendienvertrages feststellen lassen und macht Vergütungsvergütungsansprüche für den Zeitraum 14.02.2005 bis 31.08.2005 in Höhe von 3.920,00 EUR geltend.