LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.01.2018
8 Sa 378/17
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 13.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 98/17

Kein Berufungsantrag zwingend erforderlich bei Einreichung der Berufungsbegründung mit eindeutigem BerufungsbegehrenDas arbeitsvertragliche Maßregelungsverbot nach § 612a BGBVerstoß gegen das Maßregelungsverbot durch Kündigung als Reaktion auf eine zulässige Rechtsausübung des ArbeitnehmersDarlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers für das Vorliegen einer Maßregelung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.01.2018 - Aktenzeichen 8 Sa 378/17

DRsp Nr. 2019/10888

Kein Berufungsantrag zwingend erforderlich bei Einreichung der Berufungsbegründung mit eindeutigem Berufungsbegehren Das arbeitsvertragliche Maßregelungsverbot nach § 612a BGB Verstoß gegen das Maßregelungsverbot durch Kündigung als Reaktion auf eine zulässige Rechtsausübung des Arbeitnehmers Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers für das Vorliegen einer Maßregelung

1. Nach der Rechtsprechung reicht es aus, dass die Berufungsbegründung im Ganzen das Berufungsbegehren eindeutig erkennen lässt. Dies erfordert nach dem Zweck des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO nicht zwingend einen förmlichen Sachantrag in der Berufungsbegründung.2. Ist eine Kündigung das wesentliche Motiv einer benachteiligenden Maßnahme zu Lasten des Arbeitnehmers, unterfällt sie dem Maßregelungsverbot des § 612a BGB.3. Verfolgt der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte aus dem Arbeitsverhältnis und resultiert sodann die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus dieser zulässigen Rechtsausübung, unterfällt die Kündigung dem Maßregelungsverbot des § 612a BGB. Dies gilt selbst dann, wenn ein anderer Kündigungsgrund gegeben war.4. Für das Vorliegen einer Maßregelung trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast. Eine Beweiserleichterung durch Anscheinsbeweis ist je nach den Umständen des Einzelfalles möglich.

Tenor

I. II.