OLG Brandenburg - Urteil vom 27.06.2007
4 U 131/06
Normen:
ZPO § 256 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 28.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 398/05

Kein Feststellungsinteresse des Verpflichteten aus einem vertraglichen Freistellungsanspruch bezüglich Forderungen Dritter gegen den Vertragspartner

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.06.2007 - Aktenzeichen 4 U 131/06

DRsp Nr. 2007/12030

Kein Feststellungsinteresse des Verpflichteten aus einem vertraglichen Freistellungsanspruch bezüglich Forderungen Dritter gegen den Vertragspartner

Das Bestehen eines vertraglichen Freistellungsanspruches berechtigt den daraus Verpflichteten nicht, mögliche Ansprüche Dritter gegen den hieraus Berechtigten feststellen zu lassen. Das allein aus der Gefahr etwaiger Inanspruchnahme im Wege des Rückgriffes hergeleitete Interesse reicht nicht aus, um ein rechtliches Interesse an der Feststellung eines zwischen dem Beklagten und einem Dritten bestehenden Rechtsverhältnisses zu bejahen.

Normenkette:

ZPO § 256 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte eine negative Feststellungsklage erhoben. Er möchte festgestellt wissen, dass die Beklagte keinen Anspruch in Höhe von 90.771,10 EUR gegen den Verein N... e.V. im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben ...straße 5 in P... hat. Der Verein ist dem Rechtsstreit als Streithelfer der Beklagten beigetreten.

Die M... gGmbH beauftragte mit VOB-Verträgen vom 17.07.2001, 29.08.2001 sowie vom 15.01./15.10.2002 die Beklagte als Hauptauftragnehmerin mit Sanierungsarbeiten in dem Bauvorhaben ...straße 5 in P.... Die Beklagte beauftragte wiederum den Streithelfer als Subunternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen.