BGH - Beschluß vom 02.09.1999
VII ZR 358/97
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
Oberlandesgericht Köln vom 19. August 1997,

Kein Feststellungsinteresse für Klärung einer Rechtsfrage als Vorfrage eines Schadensersatzanspruchs

BGH, Beschluß vom 02.09.1999 - Aktenzeichen VII ZR 358/97

DRsp Nr. 1999/8020

Kein Feststellungsinteresse für Klärung einer Rechtsfrage als Vorfrage eines Schadensersatzanspruchs

Für eine Feststellungsklage, die im Ergebnis auf die Klärung einer Rechtsfrage als Vorfrage eines Schadensersatzanspruchs gerichtet ist, besteht kein Feststellungsinteresse, da Gegenstand des Antrags nicht die rechtskräftige Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses ist.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.