BVerwG - Beschluss vom 17.12.2004
4 B 85.04
Normen:
BauGB § 172 Abs. 1, 4 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 839
NJ 2005, 229
NVwZ 2005, 445
UPR 2005, 265
ZfBR 2005, 269
Vorinstanzen:
OVG Berlin, vom 10.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 3.02
VG Berlin, vom 17.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 19 A 234.00

Kein Genehmigungsvorbehalt bei Änderung baulicher Anlagen ohne Auswirkungen auf Zusammensetzung der Wohnbevölkerung - Maßstäbe für zeitgemäße Ausstattung

BVerwG, Beschluss vom 17.12.2004 - Aktenzeichen 4 B 85.04

DRsp Nr. 2005/1509

Kein Genehmigungsvorbehalt bei Änderung baulicher Anlagen ohne Auswirkungen auf Zusammensetzung der Wohnbevölkerung - Maßstäbe für zeitgemäße Ausstattung

»1. Änderungen baulicher Anlagen, die von vornherein nicht geeignet sind, sich auf die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung auszuwirken, unterfallen auch nicht dem Genehmigungsvorbehalt des § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB.2. Zu den Maßstäben, wann die Änderung einer baulichen Anlage nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient.«

Normenkette:

BauGB § 172 Abs. 1, 4 ;

Gründe:

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.