OVG Berlin, vom 10.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 3.02
VG Berlin, vom 17.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 19 A 234.00
Kein Genehmigungsvorbehalt bei Änderung baulicher Anlagen ohne Auswirkungen auf Zusammensetzung der Wohnbevölkerung - Maßstäbe für zeitgemäße Ausstattung
BVerwG, Beschluss vom 17.12.2004 - Aktenzeichen 4 B 85.04
DRsp Nr. 2005/1509
Kein Genehmigungsvorbehalt bei Änderung baulicher Anlagen ohne Auswirkungen auf Zusammensetzung der Wohnbevölkerung - Maßstäbe für zeitgemäße Ausstattung
»1. Änderungen baulicher Anlagen, die von vornherein nicht geeignet sind, sich auf die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung auszuwirken, unterfallen auch nicht dem Genehmigungsvorbehalt des § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1BauGB.2. Zu den Maßstäben, wann die Änderung einer baulichen Anlage nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1BauGB der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient.«