I.
Der Kläger nimmt den Beklagten aus einem im Dezember 2003 geschlossenen Werkvertrag auf Erstattung von Selbstvornahmekosten bzw. auf Zahlung eines entsprechenden Kostenvorschusses sowie auf Schadensersatz wegen mangelhaft ausgeführter Arbeiten bei der Erstellung der Terrasse am Wohnhaus des Klägers auf dem Grundstück ...-Str. ... in N... in Anspruch. Die Parteien streiten in erster Linie darüber, ob der Werkvertrag wegen einer "ohne Rechnung"-Abrede nichtig ist und dem Kläger bereits deshalb keine Gewährleistungsrechte zustehen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Dieser ist dahin zu ergänzen, dass der Beklagte unbestritten vorgetragen hat, bei ordnungsgemäßer Abrechnung der Arbeitsstunden einschließlich Mehrwertsteuer wäre eine Vergütung von weit über 3.000,00 EUR angefallen zu der noch das verwendete Holz mit einer Summe von ca. 1.000,00 EUR hinzugekommen wäre.
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