BVerwG - Beschluss vom 06.03.2006
10 B 80.05
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 ; FlurbG § 29 Abs. 2 § 44 Abs. 1 § 139 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 ; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11 § 85 Abs. 1 Nr. 1 § 95 Abs. 2 Nr. 2 § 194 ;
Fundstellen:
DÖV 2007, 84
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 20.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 10023/05

Kein höchstrichterlicher Klärungsbedarf bei Entscheidung der Rechtsfrage durch anderes oberstes Bundesgericht in originärer Zuständigkeit - Bewertung einer Straßentrassenfläche im Rahmen der Flurbereinigung anhand der BGH-Rechtsprechung zur Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Enteignungsentschädigung - Geltung enteignungsrechtlicher Grundsätze der Vorwirkung auch bei Bewertung landwirtschaftlicher Flächen im Flurbereinigungsverfahren

BVerwG, Beschluss vom 06.03.2006 - Aktenzeichen 10 B 80.05

DRsp Nr. 2006/7952

Kein höchstrichterlicher Klärungsbedarf bei Entscheidung der Rechtsfrage durch anderes oberstes Bundesgericht in originärer Zuständigkeit - Bewertung einer Straßentrassenfläche im Rahmen der Flurbereinigung anhand der BGH-Rechtsprechung zur Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Enteignungsentschädigung - Geltung enteignungsrechtlicher Grundsätze der Vorwirkung auch bei Bewertung landwirtschaftlicher Flächen im Flurbereinigungsverfahren

»1. Ein höchstrichterlicher Klärungsbedarf i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann auch dann zu verneinen sein, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage (hier: Bewertung einer Straßentrassenfläche im Rahmen der Flurbereinigung) durch die Rechtsprechung eines anderen obersten Bundesgerichts geklärt ist, das sich aufgrund seiner originären Zuständigkeit mit dieser oder mit einer gleich gelagerten Rechtsfrage bereits befasst hat (hier: Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Enteignungsentschädigung).2. Auch im Rahmen der Wertermittlung im Flurbereinigungsrecht gilt, dass einem bislang landwirtschaftlich genutzten Grundstück, das nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans zukünftig als Straßenverkehrsfläche vorgesehen ist, kein höherer Verkehrswert beizumessen ist, als ihm nach den Grundsätzen der Vorwirkung der Enteignung bislang zukam.«

Normenkette: