I.
Das Landratsamt Passau erteilte dem Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Feuerbestattungsanlage in einem durch Bebauungsplan ausgewiesenen Gewerbegebiet. Nach seiner Ansicht sind in privater Trägerschaft betriebene Krematorien als Gewerbebetriebe aller Art nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO in Gewerbegebieten allgemein zulässig. Auf die Klage der Standortgemeinde hat das Verwaltungsgericht die Baugenehmigung aufgehoben. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Auffassung vertreten, Krematorien seien als Anlage für kulturelle Zwecke nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in Gewerbegebieten nur ausnahmsweise zulässig. Eine Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) habe das Landratsamt nicht bewilligt. Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Beigeladene mit seiner Beschwerde.
II.
Die auf §
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