BVerwG - Beschluss vom 20.12.2005
4 B 71.05
Normen:
BauNVO § 8 Abs. 2 Nr. 1 § 8 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2006, 659
NVwZ 2006, 457
NuR 2006, 599
UPR 2006, 232
ZfBR 2006, 262
Vorinstanzen:
VGH München - 15 BV 04.576 - 30.06.2005,
VG Regensburg, vom 20.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen RN 6 K 03.1407

Kein Krematorium mit Trauerraum im Gewerbegebiet

BVerwG, Beschluss vom 20.12.2005 - Aktenzeichen 4 B 71.05

DRsp Nr. 2006/285

Kein Krematorium mit Trauerraum im Gewerbegebiet

»Ein Krematorium für menschliche Leichen ist jedenfalls dann, wenn es über einen Raum für eine Einäscherungszeremonie verfügt, nicht in einem Gewerbegebiet allgemein zulässig. Ob es als Anlage für kulturelle Zwecke ausnahmsweise zulässig ist, bleibt offen.«

Normenkette:

BauNVO § 8 Abs. 2 Nr. 1 § 8 Abs. 3 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Das Landratsamt Passau erteilte dem Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Feuerbestattungsanlage in einem durch Bebauungsplan ausgewiesenen Gewerbegebiet. Nach seiner Ansicht sind in privater Trägerschaft betriebene Krematorien als Gewerbebetriebe aller Art nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO in Gewerbegebieten allgemein zulässig. Auf die Klage der Standortgemeinde hat das Verwaltungsgericht die Baugenehmigung aufgehoben. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Auffassung vertreten, Krematorien seien als Anlage für kulturelle Zwecke nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in Gewerbegebieten nur ausnahmsweise zulässig. Eine Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) habe das Landratsamt nicht bewilligt. Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Beigeladene mit seiner Beschwerde.

II.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.