OLG Brandenburg - Urteil vom 12.06.2002
13 U 253/99
Normen:
SGB VII § 104 Abs. 1 § 106 Abs. 3 ; BGB § 823 § 831 § 847 ; ZPO § 97 § 100 § 240 § 708 Nr. 10 § 711 § 713 ; EGZPO § 26 Nr. 8 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 13 O 119/99 - 22.09.1999,

Kein Schmerzensgeld- und Schadensersatzanspruch wegen Unfalls auf Baustelle

OLG Brandenburg, Urteil vom 12.06.2002 - Aktenzeichen 13 U 253/99

DRsp Nr. 2002/13353

Kein Schmerzensgeld- und Schadensersatzanspruch wegen Unfalls auf Baustelle

Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche setzen voraus, dass ein Unfall durch Fremdeinwirkung z. B. rechtswidriges Verhalten eines Verrichtungsgehilfen herbeigeführt worden ist.

Normenkette:

SGB VII § 104 Abs. 1 § 106 Abs. 3 ; BGB § 823 § 831 § 847 ; ZPO § 97 § 100 § 240 § 708 Nr. 10 § 711 § 713 ; EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von dem Beklagten (vormals Beklagter zu 2) und der B B mbH (vormals Beklagte zu 1) als Gesamtschuldner Schadensersatz und Schmerzensgeld für Verletzungen, die er bei einem Unfall am 9. Mai 1997 erlitten hat.

Der Beklagte, der mindestens bis Ende 1997 als Einzelunternehmer im Baugewerbe tätig war, erbrachte im Frühjahr 1997 auf der Baustelle "M" in F Bauleistungen. Mit den Schalungsarbeiten beauftragte er in einem Nachunternehmervertrag die Firma B S GmbH, bei der der Kläger als Zimmerer beschäftigt war. Am Unfalltag war der Kläger als Schichtführer eingesetzt und mit dem Schalen von Außenstützen beschäftigt. Dabei stürzte er durch einen Treppenhausschacht ins Kellergeschoß und erlitt erhebliche Verletzungen, deren Umfang streitig ist.