Die Kläger sind als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts seit dem 28. Juni 1996 Eigentümer des in P B gelegenen und im Grundbuch des Amtsgerichts von P 16 N verzeichneten Grundstücks (Bl. 31 - 34 d. A.), das sie mit notariellem Kaufvertrag vom 24. November 1995 (Bl. 35 - 47 d. A.) erwarben.
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