Kein Werklohnanspruch bei Erstellung eines unbrauchbaren Werkes
OLG Brandenburg, Urteil vom 11.07.2002 - Aktenzeichen 12 U 182/01
DRsp Nr. 2004/10961
Kein Werklohnanspruch bei Erstellung eines unbrauchbaren Werkes
Ein fälliger Werklohnanspruch gem. § 631 Abs. 1BGB entsteht nicht, wenn der Werkunternehmer ein unbrauchbares Werk erstellt hat, das nicht abnahmefähig ist - hier: Errichtung von Treppen in einem Verwaltungsgebäude mit zu großer Stufenhöhe - und die Beseitigung des Mangels praktisch die Neuerrichtung des Werkes erfordert.