I. Der Kläger beauftragte den Beklagten im Jahre 2000 mit der Durchführung von Parkett- und Laminatverlegearbeiten in seinem Haus. Bei der Verlegung hielt der Beklagte die Verlegevorschriften des Herstellers hinsichtlich des Stirnversatzes nicht ein. Der Kläger meint, die Nichteinhaltung des Stirnversatzes entsprechend den Verlegevorschriften stelle einen Mangel des Laminat- und Parkettbodens dar. Dieser Mangel sei nur durch eine komplette Neuverlegung des Laminat- und Parkettfußbodens zu beheben.
Das Landgericht hat nach Einholung von Sachverständigengutachten die Klage abgewiesen. Der Parkettboden sei fehlerfrei verlegt; wegen der festgestellten Mängel am Laminatboden stehe dem Kläger ein Minderungs- oder Schadensersatzanspruch nicht zu, da er dem Beklagten nicht die erforderliche Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt habe.
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