OLG Köln - Urteil vom 20.07.2005
11 U 96/04
Normen:
BGB § 633 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2006, 147
OLGReport-Köln 2005, 559
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 16.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 101/02

Kein Werkmangel bei bloßer Abweichung von der Herstellerrichtlinie - Mangelhaftigkeit bei Ungewissheit über Gebrauchsrisiken

OLG Köln, Urteil vom 20.07.2005 - Aktenzeichen 11 U 96/04

DRsp Nr. 2005/19277

Kein Werkmangel bei bloßer Abweichung von der Herstellerrichtlinie - Mangelhaftigkeit bei Ungewissheit über Gebrauchsrisiken

»Ein Werkmangel wird nicht allein durch die Abweichung von Herstellerrichtlinie begründet, sondern ist nur dann anzunehmen, wenn - insbesondere als Folge unbestimmter Regeln der Technik - eine Ungewissheit über die Risiken des Gebrauches besteht.«

Normenkette:

BGB § 633 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger beauftragte den Beklagten im Jahre 2000 mit der Durchführung von Parkett- und Laminatverlegearbeiten in seinem Haus. Bei der Verlegung hielt der Beklagte die Verlegevorschriften des Herstellers hinsichtlich des Stirnversatzes nicht ein. Der Kläger meint, die Nichteinhaltung des Stirnversatzes entsprechend den Verlegevorschriften stelle einen Mangel des Laminat- und Parkettbodens dar. Dieser Mangel sei nur durch eine komplette Neuverlegung des Laminat- und Parkettfußbodens zu beheben.

Das Landgericht hat nach Einholung von Sachverständigengutachten die Klage abgewiesen. Der Parkettboden sei fehlerfrei verlegt; wegen der festgestellten Mängel am Laminatboden stehe dem Kläger ein Minderungs- oder Schadensersatzanspruch nicht zu, da er dem Beklagten nicht die erforderliche Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt habe.