OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.03.2005
I-22 U 99/04
Normen:
BGB § 273 § 274 § 286 § 288 § 307 § 308 Nr. 5 § 320 § 641 § 641 Abs. 3 ; VOB/B § 16 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2005, 670
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 15.06.2004

Kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber einer Restwerklohnforderung wegen Mängeln von Arbeiten, die in anderen Objekten durchgeführt wurden

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2005 - Aktenzeichen I-22 U 99/04

DRsp Nr. 2006/7211

Kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber einer Restwerklohnforderung wegen Mängeln von Arbeiten, die in anderen Objekten durchgeführt wurden

1. Ein Leistungsverweigerungsrecht gem. §§ 320, 641 Abs. 3 BGB kommt nur bezogen auf einen einzelnen gegenseitigen Vertrag in Betracht. Ein Leistungsverweigerungsrecht scheidet aus, wenn dessen Ursprung in anderen Bauverträgen, als denen des Zahlungsanspruchs liegt. 2. Ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB kommt nur bei Konnexität von Ansprüchen in Betracht. 3. Eine Konnexität von Ansprüchen in Form eines einheitlichen Lebensverhältnisses ist gegeben, wenn ein innerer natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang in der Weise besteht, dass es gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht und durchgesetzt würde. 4. Zur Frage, ob sich aus einer ständigen Geschäftsbeziehung im handelsrechtlichen Sinn eine für § 273 ausreichende Konnexität ergeben kann.

Normenkette:

BGB § 273 § 274 § 286 § 288 § 307 § 308 Nr. 5 § 320 § 641 § 641 Abs. 3 ; VOB/B § 16 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Beklagte erteilte dem Kläger in den vergangenen 6 Jahren diverse Aufträge für Bodenbelagsarbeiten in unterschiedlichen Objekten in K.. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Restwerklohn für folgende Aufträge und Abrechnungen: