I.
Die Parteien streiten um Werklohnansprüche für ein vom Kläger teilweise errichtetes, jedoch nicht vollständig fertig gestelltes Torhaus auf einer Hofanlage in Q..
Am 25. März 2002 schlossen die Parteien einen Bauvertrag über ein zu errichtendes Torhaus. Der vereinbarte Werklohn betrug 35.300 EUR, wobei Zahlungen als Vorauszahlungen in gerundeten Abschlagszahlungen je nach Bauphase gezahlt werden sollten. Die Beklagte bezahlte drei Abschlagsrechnungen, weitere Zahlungen wurden unter Hinweis auf die Mangelhaftigkeit des Bauwerks zurückgewiesen. Am 21. Oktober 2002 erstellte der Kläger eine Abrechnung für bereits erbrachte Leistungen in Höhe von 9.495,86 EUR und führte in der Folgezeit - nach Räumung der Baustelle - keine weiteren Arbeiten mehr aus.
Der Kläger hat behauptet, dass die von ihm erbrachten Arbeiten im Wesentlichen mangelfrei seien.
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