SchlHOLG - Urteil vom 30.03.2007
17 U 21/07
Normen:
BGB § 632a § 640 Abs. 1 ; VOB/B § 16 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2007, 1579
MDR 2007, 947
NZBau 2008, 324
OLGReport-Schleswig 2007, 351
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 18.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 73/04

Keine Abschlagszahlung nach § 632 a BGB ohne Abnahmereife

SchlHOLG, Urteil vom 30.03.2007 - Aktenzeichen 17 U 21/07

DRsp Nr. 2007/7359

Keine Abschlagszahlung nach § 632 a BGB ohne Abnahmereife

»Auch Forderungen nach einer Abschlagszahlung gemäß § 632 a BGB setzen Abnahmereife des bereits teilweise errichteten Bauwerkes voraus. Die Anforderungen an die Mangelfreiheit eines Bauwerkes sind im Rahmen der Abschlagszahlung nach § 6312 a BGB nicht geringer als bei Abnahme nach Fertigstellung. An der Abnahmereife fehlt es, wenn das Bauwerk nicht nur unerhebliche Mängel aufweist.«

Normenkette:

BGB § 632a § 640 Abs. 1 ; VOB/B § 16 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um Werklohnansprüche für ein vom Kläger teilweise errichtetes, jedoch nicht vollständig fertig gestelltes Torhaus auf einer Hofanlage in Q..

Am 25. März 2002 schlossen die Parteien einen Bauvertrag über ein zu errichtendes Torhaus. Der vereinbarte Werklohn betrug 35.300 EUR, wobei Zahlungen als Vorauszahlungen in gerundeten Abschlagszahlungen je nach Bauphase gezahlt werden sollten. Die Beklagte bezahlte drei Abschlagsrechnungen, weitere Zahlungen wurden unter Hinweis auf die Mangelhaftigkeit des Bauwerks zurückgewiesen. Am 21. Oktober 2002 erstellte der Kläger eine Abrechnung für bereits erbrachte Leistungen in Höhe von 9.495,86 EUR und führte in der Folgezeit - nach Räumung der Baustelle - keine weiteren Arbeiten mehr aus.

Der Kläger hat behauptet, dass die von ihm erbrachten Arbeiten im Wesentlichen mangelfrei seien.