OLG München - Beschluss vom 09.08.2005
Verg 11/05
Normen:
VOB/A § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b § 21 Nr. 1 Abs. 2 § 24 Nr. 1, 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2005, 783

Keine Änderung des Angebots durch zusätzlichen Produktvorschlag des Bieters

OLG München, Beschluss vom 09.08.2005 - Aktenzeichen Verg 11/05

DRsp Nr. 2005/12852

Keine Änderung des Angebots durch zusätzlichen Produktvorschlag des Bieters

»Ein Bieter, der ein der Leistungsbeschreibung entsprechendes Angebot abgibt, ohne dass sich aus dem Angebot Anhaltspunkte für Vorbehalte, Unklarheiten oder Widersprüche ergeben, ändert den Inhalt seines Angebots nicht dadurch ab, dass er innerhalb der Bindefrist zu einer Position des Leistungsverzeichnisses, zu der der Auftraggeber bei Angebotsabgabe ein bestimmtes Fabrikat nicht abgefragt hat, ein Produkt vorschlägt, das nicht der Leistungsbeschreibung entspricht.«

Normenkette:

VOB/A § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b § 21 Nr. 1 Abs. 2 § 24 Nr. 1, 3 ;

Sachverhalt:

Die Antragsgegnerin schrieb europaweit die Trockenbauarbeiten für das Bauvorhaben "Neubau eines Berufsschulzentrums an der R.-straße in M." im Offenen Verfahren nach VOB/A aus. Der Zuschlag sollte auf das wirtschaftlich günstigste Angebot aufgrund der in den Ausschreibungsunterlagen genannten Kriterien erfolgen. In dem den Vergabeunterlagen beigefügten Formblatt "Aufforderung zur Angebotsabgabe VMA/EU-VOB" bezeichnete die Antragsgegnerin hierzu in Ziffer 5.2 "Preis, Qualität und Wirtschaftlichkeit (Rentabilität)" als maßgeblich. Angebote waren bis zum 21.12.2004 abzugeben. Als Zuschlags- und Bindefrist war in der Ausschreibung der 1.2.2005 festgesetzt.