OLG München - Urteil vom 03.03.2005
1 U 4742/04
Normen:
BGB § 839 § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2005, 879
Vorinstanzen:
LG Passau, vom 02.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 364/03

Keine Amtshaftung der Gemeinde für Rechenfehler eines Ingenieurbüros für hydraulischen Berechnungsplan

OLG München, Urteil vom 03.03.2005 - Aktenzeichen 1 U 4742/04

DRsp Nr. 2005/15936

Keine Amtshaftung der Gemeinde für Rechenfehler eines Ingenieurbüros für hydraulischen Berechnungsplan

»1. Eine Gemeinde haftet nicht nach Amtshaftungsgrundsätzen für den Rechenfehler eines Ingenieurbüros bei der Erstellung eines hydraulischen Berechnungsplanes für die Entwässerung eines Baugebiets. 2. Eine Haftung wegen enteignungsgleichen Eingriffs wegen der zu geringen Dimensionierung eines Bachrohres scheidet aus, wenn die Überschwemmung bei Unterbleiben der Verrohrung ebenfalls eingetreten wäre.«

Normenkette:

BGB § 839 § 823 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger machen als Miteigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks B.straße 5 in 94113 T. (= die Beklagte) Schadenersatzansprüche wegen zweier Überschwemmungen am 11.08. und 27.08.2002 geltend.

Das Anwesen der Kläger liegt in einem Baugebiet, an das östlich landwirtschaftlich genutzte Flächen anschließen, die sich zu einem Talkessel formen. Durch diesen fließt ein kleiner Bach ("W.bach").

Im Zuge der Ausweisung des Baugebiets in den Siebziger Jahren entschied sich die Beklagte, den W.bach in diesem Bereich zu verrohren.