Die Kläger machen als Miteigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks B.straße 5 in 94113 T. (= die Beklagte) Schadenersatzansprüche wegen zweier Überschwemmungen am 11.08. und 27.08.2002 geltend.
Das Anwesen der Kläger liegt in einem Baugebiet, an das östlich landwirtschaftlich genutzte Flächen anschließen, die sich zu einem Talkessel formen. Durch diesen fließt ein kleiner Bach ("W.bach").
Im Zuge der Ausweisung des Baugebiets in den Siebziger Jahren entschied sich die Beklagte, den W.bach in diesem Bereich zu verrohren.
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