BAG - Urteil vom 26.04.2006
7 AZR 190/05
Normen:
BGB § 133 § 157 § 242 ; SGB IX § 81 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 611 BGB Wiedereinstellung
NZA 2007, 55
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 10.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 321/04
ArbG Nürnberg, vom 05.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5191/03

Keine Anspruch auf Wiedereinstellung nach wiederholten saisonalen Entlassungen im Baugewerbe

BAG, Urteil vom 26.04.2006 - Aktenzeichen 7 AZR 190/05

DRsp Nr. 2006/16145

Keine Anspruch auf Wiedereinstellung nach wiederholten saisonalen Entlassungen im Baugewerbe

Orientierungssätze: Hat ein Arbeitgeber des Baugewerbes in der Vergangenheit die Arbeitnehmer wegen vorübergehenden Auftragsmangels zum Jahresende entlassen und im Frühjahr wieder neu eingestellt, begründet allein das Vertrauen eines Arbeitnehmers in die Beibehaltung dieser Praxis keinen Anspruch auf Wiedereinstellung.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 242 ; SGB IX § 81 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Neubegründung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger.

Der am 11. Juli 1952 geborene Kläger wurde von der Beklagten am 20. Juni 1983 als Bauwerker mit einem Bruttostundenlohn von zuletzt 11,17 Euro bei einer 39-Stunden-Woche eingestellt. Der Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 80. Über die entsprechende Feststellung informierte die Ehefrau des Kläger die Beklagte im Oktober 2002.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden kraft beiderseitiger Tarifbindung bzw. Allgemeinverbindlicherklärung die Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes Anwendung.