Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Neubegründung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger.
Der am 11. Juli 1952 geborene Kläger wurde von der Beklagten am 20. Juni 1983 als Bauwerker mit einem Bruttostundenlohn von zuletzt 11,17 Euro bei einer 39-Stunden-Woche eingestellt. Der Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 80. Über die entsprechende Feststellung informierte die Ehefrau des Kläger die Beklagte im Oktober 2002.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden kraft beiderseitiger Tarifbindung bzw. Allgemeinverbindlicherklärung die Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes Anwendung.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|