I.
Die Parteien streiten über die Abwicklung eines Bauträgervertrages. Die Klägerin war auf Grund eines am 22.12.1998 mit dem Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrages zur umfassenden Sanierung des erworbenen Mehrfamilienhauses in O1 verpflichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat den Beklagten wie folgt verurteilt (Hinzufügung der Ziffern durch den Senat):
1. Herausgabe von zwei Bürgschaftsurkunden
Zug um Zug gegen Herstellung einer ordnungsgemäßen Außenabdichtung der Kelleraußenwand und Stellung einer selbstschuldnerischen Austauschbürgschaft über einen Höchstbetrag von 16.182,08 Euro,
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