BVerwG - Beschluss vom 14.04.2005
4 VR 1005.04
Normen:
VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 ; LuftVG § 10 Abs. 6 Satz 1 ;
Fundstellen:
BVerwGE 123, 241
BauR 2005, 1145
BRS 69 Nr. 182
Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 69
DVBl 2005, 717
EurUP 2005, 145
IR 2005, 108
NJ 2005, 323
NuR 2005, 712
NVwZ 2005, 689
UPR 2005, 277
ZUR 2005, 317

Keine aufschiebende Wirkung der Klage gegen luftrechtlichen Planfeststellungsbeschluss - Abwägungsgrundsätze im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes

BVerwG, Beschluss vom 14.04.2005 - Aktenzeichen 4 VR 1005.04

DRsp Nr. 2005/6505

Keine aufschiebende Wirkung der Klage gegen luftrechtlichen Planfeststellungsbeschluss - Abwägungsgrundsätze im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes

»1. Die Klage gegen einen luftrechtlichen Planfeststellungsbeschluss hat nach § 10 Abs. 6 Satz 1 LuftVG keine aufschiebende Wirkung, auch wenn sie sich gegen eine wasserrechtliche Erlaubnis richtet, die nach § 14 Abs. 1 WHG im Rahmen der Planfeststellung einen eigenständigen Entscheidungsbestandteil darstellt.2. Schließt der Gesetzgeber auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage aus, schlägt das Vollzugsinteresse im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei offenem Prozessausgang in der dann gebotenen Interessenabwägungen mit erheblichem Gewicht zu Buche. Das bedeutet aber nicht, dass sich dieses Interesse gegenüber dem Aufschubinteresse regelhaft durchsetzt.«

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 ; LuftVG § 10 Abs. 6 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 13. August 2004 zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld.