OLG München - Beschluss vom 28.09.2005
Verg 19/05
Normen:
BKR Art. 1 lit. a und lit. c ; GWB § 99 Abs. 3 § 99 Abs. 2 ; VOB/A § 1 ; VOL/A § 1 ; VgV § 2 Nr. 3 § 2 Nr. 5 § 2 Nr. 7 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2005, 834

Keine Bauleistung bei Lieferung marktüblicher Beleuchtung ohne Montage

OLG München, Beschluss vom 28.09.2005 - Aktenzeichen Verg 19/05

DRsp Nr. 2005/17752

Keine Bauleistung bei Lieferung marktüblicher Beleuchtung ohne Montage

»Die Lieferung von marktüblicher Beleuchtung für ein Bauvorhaben ohne individuelle Anfertigung oder Bearbeitung im Hinblick auf die baulichen Gegebenheiten und ohne Montage- oder Einbauarbeiten ist keine Bauleistung. Erreicht der Wert des Auftrags nicht den Schwellenwert von 200.000 Euro, ist das Nachprüfungsverfahren nicht eröffnet, auch wenn der geschätzte Gesamtauftragswert des Bauvorhabens über dem Schwellenwert liegt.«

Normenkette:

BKR Art. 1 lit. a und lit. c ; GWB § 99 Abs. 3 § 99 Abs. 2 ; VOB/A § 1 ; VOL/A § 1 ; VgV § 2 Nr. 3 § 2 Nr. 5 § 2 Nr. 7 ;

Sachverhalt:

Das Staatliche Hochbauamt A. (Vergabestelle) schrieb im März 2005 im Rahmen der Baumaßnahme "Fachhochschule A. - Bebauung Südgaragengelände -" europaweit die Lieferung von Leuchten im Offenen Verfahren nach VOL/A aus. Den Gesamtauftragswert der Baumaßnahme schätzte die Vergabestelle intern auf 15.215.185,00 EUR netto. Hiervon veranschlagte sie 199.010,00 EUR netto als voraussichtliche Kosten für die Beleuchtungsanlagen und nahm die Leistung in die Liste des ausschreibungsbedürftigen 80%-Kontingents nach § 1 a Nr. 1 Abs. 2 VOB/A auf.