LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.01.2018
4 Sa 198/17
Normen:
BGB § 305c Abs. 2; BGB § 308 Nr. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 16.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1445/16

Keine Beendigung einer vertraglichen Verpflichtung des Arbeitgebers durch gegenläufige betriebliche ÜbungVerwirkung eines Rechts mit Zeitmoment und UmstandsmomentAuslegungsgrundsätze für Allgemeine Geschäftsbedingungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.01.2018 - Aktenzeichen 4 Sa 198/17

DRsp Nr. 2019/10829

Keine Beendigung einer vertraglichen Verpflichtung des Arbeitgebers durch gegenläufige betriebliche Übung Verwirkung eines Rechts mit Zeitmoment und Umstandsmoment Auslegungsgrundsätze für Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Eine dreimalige Nichtgeltendmachung einer aufgrund betrieblicher Übung entstandenen Forderung beendet nicht die Verpflichtung des Arbeitgebers aus dieser betrieblichen Übung. Anderenfalls läge eine unzulässige fingierte Erklärung (Klauselverbot gem. § 308 Nr. 5 BGB) vor.2. Wird ein Recht längere Zeit nicht ausgeübt (Zeitmoment) und ist beim Schuldner ein Vertrauenstatbestand auf Nicht-Inanspruchnahme entstanden (Umstandsmoment), kann das Recht verwirkt sein.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen wie z.B. ein arbeitsvertraglich in Bezug genommenes Lohnsystem sind zunächst am Vertragswortlaut und sodann aus dem Kontext mit typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreisen zu verstehen. Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Verwenders.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 16.3.2017 - 2 Ca 1445/16 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 357,90 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2017.

2. II. III.