BFH - Urteil vom 22.01.2004
III R 39/02
Normen:
BauGB § 29 § 35 ; EigZulG § 2 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 378/98

Keine Eigenheimzulage für die Anschaffung eines im Außenbereich als Behelfsheim errichteten Gebäudes

BFH, Urteil vom 22.01.2004 - Aktenzeichen III R 39/02

DRsp Nr. 2006/29959

Keine Eigenheimzulage für die Anschaffung eines im Außenbereich als Behelfsheim errichteten Gebäudes

»Ein im Außenbereich als Behelfsheim errichtetes und zunächst als solches genutztes Gebäude, das später ohne bauaufsichtliche Genehmigung zum dauernden Wohnen genutzt wird, ist in seinem Bestand auch dann nicht geschützt, wenn die zuständige Baubehörde über einen längeren Zeitraum die baurechtswidrige Nutzung duldet. Für die Anschaffung eines solchen Gebäudes besteht daher regelmäßig kein Anspruch auf Eigenheimzulage.«

Normenkette:

BauGB § 29 § 35 ; EigZulG § 2 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 7. August 1997 ein Grundstück zum Kaufpreis von 140 000 DM. Das 5 436 qm große Grundstück ist mit einem Haus, das teilweise gemauert ist und teilweise aus Holz besteht, bebaut.