LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.08.2006
4 Ta 164/06
Normen:
BGB § 826 ; ZPO § 707 § 719 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 18.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1562/06

Keine Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Verletzung von Mitwirkungspflichten im Erkenntnisverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.08.2006 - Aktenzeichen 4 Ta 164/06

DRsp Nr. 2007/1092

Keine Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Verletzung von Mitwirkungspflichten im Erkenntnisverfahren

Wenn es die Klägerin versäumt, ihren Mitwirkungsobliegenheiten im Verfahren zu entsprechen, also zu dem anberaumten Verhandlungstermin zu erscheinen oder nach Zustellung eines Versäumnisurteils gegen dieses Rechtsmittel einzulegen, kann sie sich nicht darauf berufen, dass sich der Beklagte in vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung den Titel erschlichen habe.

Normenkette:

BGB § 826 ; ZPO § 707 § 719 ;

Gründe:

I.

Gemäß Teilversäumnisurteil des Arbeitsgerichts Koblenz, auswärtige Kammern Neuwied vom 27.06.2002 (9 Ca 1008/05), welches nicht rechtzeitig mit Einspruch angegriffen wurde, wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Beklagten und dortigen Klägers mit der Klägerin und dortigen Beklagten zu 1) nicht durch fristlose Kündigung vom 05.05.2005 aufgelöst wurde, vielmehr durch ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat. Zugleich wurde die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 5.170,00 EUR brutto und weitere 1.700,00 EUR netto nebst Zinsen zu zahlen.