BGH - Urteil vom 28.01.1974
III ZR 11/72
Normen:
GG Art. 14; PrEG (Enteignungsgesetz Preußen) § 8;
Fundstellen:
AgrarR 1974, 148
BGHZ 62, 96
BRS 34 Nr. 114
BauR 1974, 122
BayVBl 1974, 290
DB 1974, 818
DWW 1974, 257
DÖV 1974, 532
MDR 1974, 474
NJW 1974, 637
WM 1974, 1007
ZMR 1974, 168
Vorinstanzen:
OLG Hamm ? Urteil vom 09.12.1971 ? 10 U ...,

Keine Enteignungsentschädigung bei Wertminderung eines Grundstücks durch den Bau einer Autobahn in der Nachbarschaft

BGH, Urteil vom 28.01.1974 - Aktenzeichen III ZR 11/72

DRsp Nr. 2009/18579

Keine Enteignungsentschädigung bei Wertminderung eines Grundstücks durch den Bau einer Autobahn in der Nachbarschaft

Wenn die Bebauungserwartung für ein in Stadtnähe gelegenes landwirtschaftlich genutztes Grundstück und dessen Verkehrswert durch den Bau einer zwischen diesem Grundstück und der Stadt verlaufenden Autobahn gemindert werden, dann ist für diese Wertminderung unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten eine Entschädigung nicht zu leisten.

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Dezember 1971 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Normenkette:

GG Art. 14; PrEG (Enteignungsgesetz Preußen) § 8;

Tatbestand:

Der Beklagte ist Eigentümer eines etwa 56 ha großen und von ihm selbst bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebes, der im Ortsteil G. an der westlichen Grenze des Stadtgebietes von M. gelegen ist.

Der vorher geschlossene Grundbesitz wurde von der Trasse der vor einigen Jahren gebauten "Hansalinie" der Bundesautobahn in der Weise durchschnitten, dass der ganz überwiegende Teil der Nutzfläche zusammen mit der Hofstelle auf der östlichen, der Stadt M. zugewandten Seite verblieb, während etwa 5,2 ha sich nunmehr westlich der Autobahn befinden.