Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Dezember 1971 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Der Beklagte ist Eigentümer eines etwa 56 ha großen und von ihm selbst bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebes, der im Ortsteil G. an der westlichen Grenze des Stadtgebietes von M. gelegen ist.
Der vorher geschlossene Grundbesitz wurde von der Trasse der vor einigen Jahren gebauten "Hansalinie" der Bundesautobahn in der Weise durchschnitten, dass der ganz überwiegende Teil der Nutzfläche zusammen mit der Hofstelle auf der östlichen, der Stadt M. zugewandten Seite verblieb, während etwa 5,2 ha sich nunmehr westlich der Autobahn befinden.
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