Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Januar 1972 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszugs.
Von Rechts wegen
Der Kläger ist ein von den Gemeinden B., G., Kr. (Landkreis St.), P. und Gr. (Landkreis M.) zum Zwecke der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung gebildeter Zweckverband. Die Verbandssatzung bestimmt in § 6 Abs. 2:
"Um seine satzungsmäßigen Aufgaben durchführen zu können, gestatten die Verbandsmitglieder dem Verband, ihre einschlägigen Akten und Archive, das Kartenmaterial und dergleichen zu benutzen sowie die Benutzung ihrer öffentlichen Verkehrsräume und der sonstigen ihrem jeweiligen Verfügungsrecht unterliegenden Grundstücke, allenfalls nach Maßgabe besonderer Wegebenutzungsverträge."
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