BGH - Urteil vom 31.10.1974
III ZR 45/72
Normen:
FStrG § 6 Abs. 1; GG Art. 14;
Fundstellen:
BGHZ 63, 196
BRS 34 Nr. 74
DÖV 1975, 316
LM Nr. 49 zu Art. 14 (A) GrundG
MDR 1975, 211
NJW 1975, 158
WM 1975, 33
Vorinstanzen:
OLG München ? Urteil vom 27.01.1972 ? 1 U ...,

Keine Enteignungsentschädigung für eine Gemeinde bei Eingriff in ihr [Straßen-] Eigentum

BGH, Urteil vom 31.10.1974 - Aktenzeichen III ZR 45/72

DRsp Nr. 2009/18582

Keine Enteignungsentschädigung für eine Gemeinde bei Eingriff in ihr [Straßen-] Eigentum

1. Eine Gemeinde kann nicht nach Art. 14 GG Entschädigung verlangen, wenn in ihr Eigentum an einer Gemeindestraße im Rahmen der öffentlichen Zweckbestimmung der Straße eingegriffen wird (hier: Untertunnelung durch Bundesstraße). 2. Der Entschädigungsausschluss in § 6 Abs. 1 Satz 1 FStrG ist mit Art. 14 GG vereinbar.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Januar 1972 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszugs.

Von Rechts wegen

Normenkette:

FStrG § 6 Abs. 1; GG Art. 14;

Tatbestand:

Der Kläger ist ein von den Gemeinden B., G., Kr. (Landkreis St.), P. und Gr. (Landkreis M.) zum Zwecke der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung gebildeter Zweckverband. Die Verbandssatzung bestimmt in § 6 Abs. 2:

"Um seine satzungsmäßigen Aufgaben durchführen zu können, gestatten die Verbandsmitglieder dem Verband, ihre einschlägigen Akten und Archive, das Kartenmaterial und dergleichen zu benutzen sowie die Benutzung ihrer öffentlichen Verkehrsräume und der sonstigen ihrem jeweiligen Verfügungsrecht unterliegenden Grundstücke, allenfalls nach Maßgabe besonderer Wegebenutzungsverträge."