LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 03.08.2006
4 Ta 145/06
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; ZPO § 114 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 29.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 26/06

Keine Erfolgsaussicht bei berechtigter fristloser Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.08.2006 - Aktenzeichen 4 Ta 145/06

DRsp Nr. 2007/1113

Keine Erfolgsaussicht bei berechtigter fristloser Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung

Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Arbeitnehmerin durch ihre Weigerung, nach Ende ihrer Elternzeit die vertragsgemäß geschuldete Tätigkeit wieder aufzunehmen, aufgrund der gesamten Umstände ihre Vertragspflichten beharrlich und nachhaltig verletzt hat, so dass die ausgesprochene fristlose Kündigung durch einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB bedingt war.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; ZPO § 114 Satz 1 ;

Gründe: