LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.09.2006
4 Ta 172/06
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 16.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ha 11/06

Keine Erfolgsaussicht bei unschlüssiger Lohnklage

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.09.2006 - Aktenzeichen 4 Ta 172/06

DRsp Nr. 2007/1084

Keine Erfolgsaussicht bei unschlüssiger Lohnklage

Die beabsichtigte Klage auf Abrechnung und Zahlung von Vergütung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolgt, wenn dem Sachvortrag des Prozesskostenhilfe beantragenden Klägers nicht zu entnehmen ist, dass mit der Beklagten ein Arbeitsvertrag abgeschlossen worden ist und die Beklagte die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Pflichten nicht erfüllt hat.

Normenkette:

ZPO § 114 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Mit Antrag, eingegangen beim Arbeitsgericht Trier am 05.07.2006 begehrte der Kläger Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Abrechnung und Leistung gegen die Beklagte. Weiter beantragte er einen Rechtsanwalt. Er forderte die Rechnungslegung über die Errechnung einer Mehraufwandsentschädigung gemäß § 16 SGB II. Zur Begründung seines Antrags fügte er eine Eingliederungsvereinbarung der ARGE Bonn und eine Bestätigung der Beklagten bei. Er habe ab 01.03.2006 pflichtgemäß 25 Stunden pro Woche bei der Beklagten gearbeitet und eine Mehraufwandsentschädigung gemäß § 16 SGB II in Höhe von 1,00 EUR erhalten. Weiter sei er in so genannten Praktika vermittelt worden. Da er mehr als 25 Stunden in der Woche in Praktika gearbeitet habe, z. B. im Juni 2006 39,7 Stunden im Schichtdienst in einer Küche eines Altersheims in Bonn, stünde ihm eine weitere Vergütung zu.