LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15.08.2006
9 Ta 107/06
Normen:
ArbGG § 11a Abs. 2 ; ZPO § 114 Satz 1 § 121 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 21.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1619/05

Keine Erfolgsaussicht bei unsubstantiierter Lohnklage - keine Anwaltsbeiordnung bei offensichtlich mutwilliger Rechtsverfolgung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.08.2006 - Aktenzeichen 9 Ta 107/06

DRsp Nr. 2007/1110

Keine Erfolgsaussicht bei unsubstantiierter Lohnklage - keine Anwaltsbeiordnung bei offensichtlich mutwilliger Rechtsverfolgung

1. Eine Lohnklage bietet keine Aussicht auf Erfolg, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und den Beklagten nicht vorgetragen werden und insbesondere der Kläger zu seiner Behauptung, die Beklagten seien die wirklichen Betreiber der Gaststätte, im Wesentlichen lediglich einen Zeugen benennt ohne weitere Darlegung konkreter Tatsachen, über die Beweis erhoben werden kann. 2. Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes kann gemäß § 11 a Abs. 2 ArbGG unterbleiben, wenn die Rechtsverfolgung als offensichtlich mutwillig zu qualifizieren ist; fehlt jeglicher Vortrag konkreter Umstände zur Begründung der gestellten Klageanträge, erscheint das Klagebegehren so aussichtslos, dass eine Prozessführung als auf den ersten Blick von Mutwillen getragen ist, da eine besonnen abwägende Prozesspartei auf der Grundlage eines solch dürftigen Tatsachenmaterials den vorliegenden Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht nicht geführt hätte.

Normenkette:

ArbGG § 11a Abs. 2 ; ZPO § 114 Satz 1 § 121 Abs. 2 ;

Gründe:

I.