LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.08.2006
9 Ta 149/06
Normen:
BetrVG § 28 Abs. 1 ; ZPO § 114 Satz 1 § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern - 2 Ca 913/06 m - 25.07.2006,

Keine Erfolgsaussicht einer unsubstantiierten und unschlüssigen Kündigungsschutzklage

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.08.2006 - Aktenzeichen 9 Ta 149/06

DRsp Nr. 2007/1102

Keine Erfolgsaussicht einer unsubstantiierten und unschlüssigen Kündigungsschutzklage

1. Der Antrag auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch ordentliche Kündigung beendet wurde, erscheint aussichtslos, wenn der Kläger aufgrund seiner kurzen Beschäftigungszeit noch keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz im Zeitpunkt der Kündigung in Anspruch nehmen kann. 2. Ist im Betrieb ein Ausschuss im Sinne von § 28 Abs. 1 BetrVG errichtet worden, auf den der Betriebsrat die Durchführung von Kündigungsanhörungen übertragen hat, kommt es auf Kenntnis oder Unkenntnis von Einzelheiten der Betriebsratsanhörung einer Betriebsrätin, die diesem Ausschuss nicht angehört, nicht an. 3. Sind die vom Kläger herausverlangten Gegenstände nicht hinreichend bestimmt ("... die einschlägigen Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen ..."), handelt es sich um einen unzulässigen Leistungsantrag; ebenfalls nicht vollstreckbar sind die Bedingungen, zu denen der Kläger seine Weiterbeschäftigung verlangt, wenn aus dem Antrag nicht ersichtlich ist, welche konkreten Organisations- und Gestaltungsmaßnahmen von der Arbeitgeberin Beklagten verlangt werden.

Normenkette:

BetrVG § 28 Abs. 1 ; ZPO § 114 Satz 1 § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I.