BAG - Urteil vom 11.07.2006
9 AZR 535/05
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 3 § 1 ; BGB § 362 § 275 Abs. 1, 4 § 280 Abs. 1 § 283 S. 1 § 286 Abs. 1 § 249 Abs. 1 ; Berufsgenossenschafts-Angestelltentarifvertrag (BG-AT, vom 25. November 1961 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) § 15a ; Ergänzungstarifvertrag Nr. 101 zum BG-AT (vom 1. September 2003); BG-AT (in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung) § 47 ;
Fundstellen:
DB 2006, 2244
NZA 2006, 1008
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 14.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 615/05
ArbG Düsseldorf, vom 08.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 8638/04

Keine Erfüllung des Urlaubsanspruchs durch nachträgliche Urlaubsgewährung unter Anrechnung auf das Folgejahr

BAG, Urteil vom 11.07.2006 - Aktenzeichen 9 AZR 535/05

DRsp Nr. 2006/22613

Keine Erfüllung des Urlaubsanspruchs durch nachträgliche Urlaubsgewährung unter Anrechnung auf das Folgejahr

Orientierungssätze:Die nachträgliche Erklärung des Arbeitgebers, für den vom Arbeitnehmer im Vorjahr zu Unrecht in Anspruch genommenen AZV-Tag (Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage) Erholungsurlaub unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch des darauf folgenden Jahres zu gewähren, erfüllt nicht den Urlaubsanspruch. Eine Erfüllung außerhalb des Urlaubsjahres ist mit Ausnahme des auf das Folgejahr zulässigerweise übertragenen Urlaubs gem. § 7 Abs. 3 BUrlG ausgeschlossen; denn Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Eine Urlaubsgewährung im Vorgriff auf das nächste Urlaubsjahr ist ebenso unzulässig wie eine Anrechnung zuviel gewährter Freizeit des Vorjahres auf den Urlaubsanspruch des nächsten Jahres.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 3 § 1 ; BGB § 362 § 275 Abs. 1, 4 § 280 Abs. 1 § 283 S. 1 § 286 Abs. 1 § 249 Abs. 1 ; Berufsgenossenschafts-Angestelltentarifvertrag (BG-AT, vom 25. November 1961 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) § 15a ; Ergänzungstarifvertrag Nr. 101 zum BG-AT (vom 1. September 2003); BG-AT (in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung) § 47 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Ersatzurlaubsanspruch für einen im Jahre 2004 nicht gewährten Urlaubstag.