SchlHOLG - Urteil vom 23.06.2005
16 U 41/04
Normen:
BGB § 323 Abs. 2 Nr. 1 (n.F.) ; BGB § 634 Abs. 2 (a.F.) ; BGB § 637 ; VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2 § 13 Nr. 7 ;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 29.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 244/02

Keine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Mängelbeseitigung durch bloßes prozessuales Bestreiten von Mängeln

SchlHOLG, Urteil vom 23.06.2005 - Aktenzeichen 16 U 41/04

DRsp Nr. 2005/18116

Keine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Mängelbeseitigung durch bloßes prozessuales Bestreiten von Mängeln

»Übernimmt der Subunternehmer als Streithelfer des Generalunternehmers dessen Behauptung im Prozess mit dem Bauherrn, Mängel aus dem Auftragsbereich des Subunternehmers lägen nicht vor, liegt in diesem Prozessverhalten grundsätzlich noch keine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Mängelbeseitigung im Vertragsverhältnis zwischen Generalunternehmer und Subunternehmer.«

Normenkette:

BGB § 323 Abs. 2 Nr. 1 (n.F.) ; BGB § 634 Abs. 2 (a.F.) ; BGB § 637 ; VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2 § 13 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung tatsächlicher Feststellungen wird gem. §§ 313a, 540 Abs. 2 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

1. Soweit die Klägerin und die Beklagte zu 2) den Rechtsstreit hinsichtlich der geltend gemachten Zahlungsanträge übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist die Rechtshängigkeit dieser Ansprüche in der Hauptsache entfallen. Der Senat hat insoweit lediglich nach § 91a ZPO über die Kosten zu entscheiden.

2. Der von der Klägerin weiter verfolgte und vom Beklagten zu 2) mit seiner Berufung angegriffene Feststellungsantrag ist unbegründet. Die Beklagte zu 2) schuldet der Klägerin keinen Schadensersatz wegen der in dem Antrag beschriebenen Mängel des Hauses der Eheleute W..