Von der Darstellung tatsächlicher Feststellungen wird gem. §§ 313a, 540 Abs. 2 ZPO, 26 Nr. 8
1. Soweit die Klägerin und die Beklagte zu 2) den Rechtsstreit hinsichtlich der geltend gemachten Zahlungsanträge übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist die Rechtshängigkeit dieser Ansprüche in der Hauptsache entfallen. Der Senat hat insoweit lediglich nach § 91a ZPO über die Kosten zu entscheiden.
2. Der von der Klägerin weiter verfolgte und vom Beklagten zu 2) mit seiner Berufung angegriffene Feststellungsantrag ist unbegründet. Die Beklagte zu 2) schuldet der Klägerin keinen Schadensersatz wegen der in dem Antrag beschriebenen Mängel des Hauses der Eheleute W..
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