LSG Bayern - Beschluss vom 21.03.2018
L 5 KR 81/18 B ER
Normen:
SGB V § 69 Abs. 1 S. 1; SGB V § 69 Abs. 3; SGB V § 127 Abs. 1 S. 6; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2; SGG § 51 Abs. 3; GWB § 99 Abs. 1; GWB § 107;
Vorinstanzen:
SG München, vom 01.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 1800/17

Keine Eröffnung des Rechtsweges zu den Sozialgerichten für europaweite Ausschreibungen der gesetzlichen Krankenkassen

LSG Bayern, Beschluss vom 21.03.2018 - Aktenzeichen L 5 KR 81/18 B ER

DRsp Nr. 2018/5535

Keine Eröffnung des Rechtsweges zu den Sozialgerichten für europaweite Ausschreibungen der gesetzlichen Krankenkassen

Europaweite Ausschreibungen gesetzlicher Krankenkassen als öffentliche Auftraggeber unterliegen der Sonderzuweisung des § 69 Abs. 3 SGB V. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist auch hinsichtlich der Frage der Zweckmäßigkeit einer Ausschreibung nach § 127 Abs. 1 S. 6 SGB V nicht eröffnet.

1. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten u.a. in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung. 2. Allerdings sind nach § 51 Abs. 3 SGG von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen Streitigkeiten in Verfahren nach dem GWB, die Rechtsbeziehungen nach § 69 SGB V betreffen. 3. Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB V werden vom Anwendungsbereich dieser Norm abschließend u.a. die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und sonstiger Leistungserbringer umfasst. 4. In diesem Zusammenhang bestimmt § 69 Abs. 3 SGB V, dass auf öffentliche Aufträge nach dem SGB V die Vorschriften des Teils 4 des GWB anzuwenden sind. 5. Damit ist die Überprüfung von öffentlichen Aufträgen von der Zuständigkeit der Sozialgerichte ausgenommen.

Tenor

I. II. III.