OLG Koblenz - Beschluß vom 25.05.1993
14 W 237/93
Normen:
ZPO § 494a ;
Fundstellen:
AGS 1995, 101
DRsp IV(415)227Nr. 13b
JurBüro 1994, 626
NJW-RR 1994, 1277

Keine Erstattung der Kosten bei hilfsweise eingeführtem selbständigen Beweisverfahren

OLG Koblenz, Beschluß vom 25.05.1993 - Aktenzeichen 14 W 237/93

DRsp Nr. 1995/9194

Keine Erstattung der Kosten bei hilfsweise eingeführtem selbständigen Beweisverfahren

»Verteidigt sich ein Bauherr gegen die Werklohnforderung in erster Linie (erfolgreich) mit fehlender Baufertigstellung und erst hilfsweise mit Baumängeln, so sind die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens, das wegen Baumängeln eingeleitet worden ist, keine Kosten des Rechtsstreits.«

Normenkette:

ZPO § 494a ;

Gründe:

Verteidigt sich ein Bauherr gegen die Werklohnforderung in erster Linie (erfolgreich) mit fehlender Baufertigstellung und erst hilfsweise mit Baumängeln, so sind die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens, das wegen Baumängeln eingeleitet worden ist, keine Kosten des Rechtsstreits.

Fundstellen
AGS 1995, 101
DRsp IV(415)227Nr. 13b
JurBüro 1994, 626
NJW-RR 1994, 1277