LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.10.2023
18 Sa 1338/22
Normen:
ZPO § 98; ZPO § 269 Abs. 1; GKG § 40;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 10019/20

Keine Gebührenerhebung bei teilweiser Rücknahme der Berufung und anschließendem Vergleich über die verbliebenen StreitpunkteAuslegung der Vorbemerkung 8 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.10.2023 - Aktenzeichen 18 Sa 1338/22

DRsp Nr. 2023/13287

Keine Gebührenerhebung bei teilweiser Rücknahme der Berufung und anschließendem Vergleich über die verbliebenen Streitpunkte Auslegung der Vorbemerkung 8 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG

Die Vorbemerkung 8 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG führt auch im Berufungsverfahren zu dem Ergebnis, dass keine Gebühr zu erheben ist, wenn nach teilweiser Rücknahme der Berufung und anschließender Verhandlung ein Vergleich geschlossen wird, welcher den Rechtsstreit im Umfang der verbliebenen Anträge vollständig beendet und im Vergleich eine Kostenregelung geschlossen wurde oder diese sich unmittelbar aus § 98 ZPO ergibt (Anschluss an Hess. LAG 18.07.2016 - 2 Ta 597/14 - juris).

Der Anwendungsbereich der unklar formulierten amtlichen Vorbemerkung 8 der Anlage 1 zum GKG ist unter Berücksichtigung des gesetzlichen Gesamtzusammenhangs und des mit der Gebührenprivilegierung verfolgten Zwecks zu ermitteln. Auszugehen ist zum einen von dem Anliegen des Gesetzgebers, die Justiz zu entlasten, weil keine inhaltlich zu begründende Entscheidung des Gerichts erforderlich ist. Zum anderen soll aus sozialpolitischen Gründen die Verständigung der Parteien durch die Gebührenprivilegierung gefördert werden.

Tenor

Auf die Erinnerung der Beklagten wird die Kostenrechnung vom 28. August 2023 in dem Rechtsstreit 18 Sa 1338/22 – Kassenzeichen xxxx– aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 98;