I.
Die Parteien streiten darüber, ob Prüfungs- und Abnahmekosten für Traggerüste und eine Behelfsbrücke gesondert von der Beklagten zu vergüten sind.
Bei den Klägerinnen handelt es sich um eine Arbeitsgemeinschaft, die von der Beklagten im Zuge der Westumgehung E. der A ... mit der Errichtung eines Brückenbauwerks beauftragt wurde. Bei der Erstellung der Traggerüste für die Brücke sowie einer Behelfsbrücke entstanden in der Zeit vom 20. Juni 2000 bis zum 12. April 2002 Prüfungs- und Abnahmekosten in Höhe von 29.639,69 EUR, deren Bezahlung die Beklagte verweigert.
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