OLG Celle - Urteil vom 23.12.2004
14 U 71/04
Normen:
BGB § 631 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 722
OLGReport-Celle 2005, 228
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 20.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 208/03

Keine gesonderte Vergütung für Prüfungsgebühren bei Pflicht des Bauunternehmers zur Herstellung eines verkehrssicheren Traggerüst für Bauwerke

OLG Celle, Urteil vom 23.12.2004 - Aktenzeichen 14 U 71/04

DRsp Nr. 2005/1269

Keine gesonderte Vergütung für Prüfungsgebühren bei Pflicht des Bauunternehmers zur Herstellung eines verkehrssicheren Traggerüst für Bauwerke

»Verpflichtet sich ein Bauunternehmer, die Traggerüste für das Bauwerk und eine Behelfsbrücke einschließlich erforderlicher Gründung nach statischen, konstruktiven und sicherheits sowie verkehrstechnischen Erfordernissen herzustellen, hat er auch die Kosten der dafür erforderlichen Prüfung und Abnahme zu tragen und kann daher dafür keine gesonderte Vergütung verlangen.«

Normenkette:

BGB § 631 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten darüber, ob Prüfungs- und Abnahmekosten für Traggerüste und eine Behelfsbrücke gesondert von der Beklagten zu vergüten sind.

Bei den Klägerinnen handelt es sich um eine Arbeitsgemeinschaft, die von der Beklagten im Zuge der Westumgehung E. der A ... mit der Errichtung eines Brückenbauwerks beauftragt wurde. Bei der Erstellung der Traggerüste für die Brücke sowie einer Behelfsbrücke entstanden in der Zeit vom 20. Juni 2000 bis zum 12. April 2002 Prüfungs- und Abnahmekosten in Höhe von 29.639,69 EUR, deren Bezahlung die Beklagte verweigert.