OLG Köln - Urteil vom 30.04.2003
11 U 139/02
Normen:
SGB VII § 104 § 105 § 106 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2005, 25
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 16.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 572/01

Keine Haftung des Gerätevermieters bei Verletzung des betriebsfremden Kraftfahrers während des gemeinsamen Aufladevorgangs im Vermieterbetrieb - unschlüssige Klage bei Vortrag anspruchausschließender Einwendung

OLG Köln, Urteil vom 30.04.2003 - Aktenzeichen 11 U 139/02

DRsp Nr. 2004/20185

Keine Haftung des Gerätevermieters bei Verletzung des betriebsfremden Kraftfahrers während des gemeinsamen Aufladevorgangs im Vermieterbetrieb - unschlüssige Klage bei Vortrag anspruchausschließender Einwendung

1. Wird ein Kraftfahrer beim Aufladen eines von seinem Stammbetrieb angemieteten Kompressors im Betrieb des Vermieters verletzt, so ist die Haftung des Vermieters nach § 104 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 SGB VII ausgeschlossen, wenn das Aufladen dem vertraglichen Aufgabenbereich des Vermieters zuzuordnen ist und die Beteiligung des Geschädigten am Aufladevorgang über die Sorge für ein verkehrssicheres Beladen wesentlich hinausgeht, so dass sie bei wertender Betrachtungsweise durch die dem Vermieter obliegende Tätigkeit des Aufladens geprägt wird.2. An der Schlüssigkeit der Klage fehlt es, wenn der Kläger selbst eine den Klageanspruch ausschließende Einwendung vorträgt. Dafür ist es unerheblich, ob der Beklagte sich diesem Vorbringen anschließt oder es bestreitet, so dass die Klage abzuweisen ist.

Normenkette:

SGB VII § 104 § 105 § 106 ;

Gründe:

I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Ersatz immaterieller und materieller Schäden für Verletzungen in Anspruch, die er anlässlich eines Unfalls auf dem Betriebsgelände der H&T Baumaschinen Mietservice (im folgenden: H&T), deren Mitinhaber der Beklagte ist, erlitten hat.