Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 02.03.2017 wird zurückgewiesen.
I.
Streitig ist die Erhebung von Gerichtskosten.
Der Erinnerungsführer und Beschwerdegegner (nachfolgend Bg.) ist Liquidator der A. GmbH i.L.. Die A. GmbH i.L., vertreten durch den Bg. (nachfolgend: Klägerin), erhob am 14.03.2014 zum Sozialgericht München (
Der Widerspruchsbescheid erging am 23.04.20104. Der Bevollmächtigte der A. GmbH i.L. erklärte mit Schriftsatz vom 30.06.2014 die unter dem Aktenzeichen S geführte Untätigkeitsklage für erledigt.
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