OLG Stuttgart - Urteil vom 22.12.2004
4 U 176/04
Normen:
ZPO § 269 ; BGB § 631 § 633 ; VOB/B § 4 Nr. 3 § 13 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 15.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 130/04

Keine Hauptsacheerledigung nach Erfüllung der Klageforderung bei nicht dargelegtem Zahlungsanpruch; mangelhafte Werkleistung bei Nichteinhaltung von DIN-Vorschriften

OLG Stuttgart, Urteil vom 22.12.2004 - Aktenzeichen 4 U 176/04

DRsp Nr. 2005/14519

Keine Hauptsacheerledigung nach Erfüllung der Klageforderung bei nicht dargelegtem Zahlungsanpruch; mangelhafte Werkleistung bei Nichteinhaltung von DIN-Vorschriften

»1. Eine nach Zahlung einer klageweise geltend gemachten Abschlagszahlung für Bauhandwerkerleistungen vom Werkunternehmer einseitig erklärte Erledigung der Hauptsache liegt nicht vor, wenn der Werkunternehmer nicht dargelegt oder glaubhaft gemacht hat, dass in der geltend gemachten Höhe der Abschlagszahlung ein zu sichernder Zahlungsanspruch besteht, wenn etwa eine berechtigte Forderung nicht vorliegt oder dem Werkunternehmer Mangelhaftigkeit seiner bereits erbrachten Leistung entgegengehalten werden kann. 2. Eine mangelhafte Leistung des mit der Lüftungsinstallation in einer neu errichteten Turnhalle beauftragten Werkunternehmers ist anzunehmen, wenn die Lüftungsanlage - auch bei entsprechender fehlerhafter Vorgabe in der Baubeschreibung des vom Bauherrn beauftragten Ingenieurbüros - so in einem Geräteraum angebracht wird, dass dessen lichte Höhe unter Verstoß gegen die DIN-Vorschriften auf 1,5 m reduziert wird. Eine Inanspruchnahme des Werkunternehmers scheidet insoweit nur dann aus, wenn er den Bauherrn auf die mit der Ausführung der Vorgabe verbundenen Nachteile hingewiesen hat.«

Normenkette:

ZPO § 269 ; BGB § 631 § 633 ; VOB/B § 4 Nr. 3 § 13 Nr. 3 ;

Entscheidungsgründe: