Die Klägerin, ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, verlangt von der beklagten Stadt, die Verwendung einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen.
Die Beklagte vergibt Bauleistungen. In ihren Ausschreibungen verwendet sie Besondere Vertragsbedingungen, die in einem von der Finanzverwaltung herausgegebenen Vergabehandbuch empfohlen werden. Das Vergabehandbuch soll bundesweit die einheitliche Durchführung und Abwicklung von Bauvergaben bewirken. In den Besonderen Vertragsbedingungen heißt es u.a.:
"Bauwasser (§ 4)
In der Schlußrechnung werden die Verbrauchskosten und etwaige Kosten für Messer und Zähler in Höhe von 1,2 % des Endbetrages der Schlußrechnung ... abgesetzt."
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