BGH - Urteil vom 10.06.1999
VII ZR 365/98
Normen:
AGBG § 8, § 6 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1999, 2052
BGHZ 142, 46
DB 1999, 2565
MDR 1999, 1379
NJW 1999, 3260
WM 1999, 2233
ZIP 1999, 1712
ZfBR 2000, 27
ZfIR 2000, 27
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Göttingen,

Keine Inhaltskontrolle für Preisabreden (Überwälzung von Wasserkosten auf den Auftragnehmer)

BGH, Urteil vom 10.06.1999 - Aktenzeichen VII ZR 365/98

DRsp Nr. 1999/8021

Keine Inhaltskontrolle für Preisabreden (Überwälzung von Wasserkosten auf den Auftragnehmer)

»Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Vergabe von Bauaufträgen enthaltene Klausel: 'Bauwasser (§ 4) In der Schlußrechnung werden die Verbrauchskosten und etwaige Kosten für Messer und Zähler in Höhe von 1,2 % des Endbetrages der Schlußrechnung ... abgesetzt.' unterliegt gemäß § 8 AGBG nicht der richterlichen Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG. Die VOB/B ist keine gesetzliche Vorschrift i.S.v. § 6 Abs. 2 AGBG

Normenkette:

AGBG § 8, § 6 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, verlangt von der beklagten Stadt, die Verwendung einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen.

Die Beklagte vergibt Bauleistungen. In ihren Ausschreibungen verwendet sie Besondere Vertragsbedingungen, die in einem von der Finanzverwaltung herausgegebenen Vergabehandbuch empfohlen werden. Das Vergabehandbuch soll bundesweit die einheitliche Durchführung und Abwicklung von Bauvergaben bewirken. In den Besonderen Vertragsbedingungen heißt es u.a.:

"Bauwasser (§ 4)

In der Schlußrechnung werden die Verbrauchskosten und etwaige Kosten für Messer und Zähler in Höhe von 1,2 % des Endbetrages der Schlußrechnung ... abgesetzt."