OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.12.2006
11 U 9/06
Normen:
BGB § 649 Abs. 2 ; UrhG § 2 Abs. 1 § 31 § 97 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-6 O 436/04,

Keine konkludente Übertragung des urheberrechtlichen Nachbaurechts bei Beauftragung des Architekten zur Genehmigungsplanung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.12.2006 - Aktenzeichen 11 U 9/06

DRsp Nr. 2007/4270

Keine konkludente Übertragung des urheberrechtlichen Nachbaurechts bei Beauftragung des Architekten zur Genehmigungsplanung

»1. Wird ein Architekt zunächst nur mit der Genehmigungsplanung beauftragt, soll ihm aber im Falle der Durchführung des Bauvorhabens auch die Ausführungsplanung übertragen werden, so kann ohne nähere Anhaltspunkte nicht von einer Übertragung des urheberrechtlichen Nachbaurechts an den Bauherrn ausgegangen werden. 2. Errichtet der Bauherr in diesem Fall das Bauwerk unter Verwendung der Genehmigungsplanung, so können Schadensersatzansprüche des Architektenvorhabens begründet sein, sofern dabei von den schutzfähigen Elementen des Entwurfs Gebrauch gemacht wird. 3. Ob bei der Berechnung des Schadensersatzanspruchs weiterhin ein Pauschalabzug von 40 % zulässig ist, bleibt offen.«

Normenkette:

BGB § 649 Abs. 2 ; UrhG § 2 Abs. 1 § 31 § 97 ;

Entscheidungsgründe:

I.