OLG Koblenz - Beschluß vom 20.04.1993
14 W 187/93
Normen:
ZPO § 494a ;
Fundstellen:
AGS 1995, 100
DRsp IV(425)224Nr. 9d
JurBüro 1994, 625
NJW-RR 1994, 574

Keine Kostenerstattung bei fehlender Identität der Parteien von Beweissicherung und Hauptsache

OLG Koblenz, Beschluß vom 20.04.1993 - Aktenzeichen 14 W 187/93

DRsp Nr. 1995/9135

Keine Kostenerstattung bei fehlender Identität der Parteien von Beweissicherung und Hauptsache

»Sind die Parteien eines Beweissicherungsverfahrens (selbständigem Beweisverfahren) und der Hauptsache nicht identisch, so kann aufgrund des Kostentitels in der Hauptsache eine Erstattung der Kosten des Beweissicherungsverfahrens nicht stattfinden. Dies gilt auch dann, wenn das Ergebnis der Beweissicherung auch in das Hauptsacheverfahren eingeflossen ist oder die Hauptsachepartei sich etwaige Erstattungsansprüche einer Partei des Beweissicherungsverfahrens abtreten läßt.«

Normenkette:

ZPO § 494a ;

Gründe: