Keine Kostenerstattung bei fehlender Identität der Parteien von Beweissicherung und Hauptsache
OLG Koblenz, Beschluß vom 20.04.1993 - Aktenzeichen 14 W 187/93
DRsp Nr. 1995/9135
Keine Kostenerstattung bei fehlender Identität der Parteien von Beweissicherung und Hauptsache
»Sind die Parteien eines Beweissicherungsverfahrens (selbständigem Beweisverfahren) und der Hauptsache nicht identisch, so kann aufgrund des Kostentitels in der Hauptsache eine Erstattung der Kosten des Beweissicherungsverfahrens nicht stattfinden. Dies gilt auch dann, wenn das Ergebnis der Beweissicherung auch in das Hauptsacheverfahren eingeflossen ist oder die Hauptsachepartei sich etwaige Erstattungsansprüche einer Partei des Beweissicherungsverfahrens abtreten läßt.«