I.
Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgt die klägerische Baufirma nur noch den Anspruch über 467.308,80 EUR nebst Zinsen. Dies ist der zunächst mit Mahnbescheid vom 26.01.2004 geltend gemachte Teilbetrag. Soweit Gegenstand des Rechtsstreits in erster Instanz die Differenz zu den insgesamt geltend gemachten 977.392,93 EUR war, werden die Ansprüche nicht mehr verfolgt, weil von der Klägerin die Rechtsauffassung des Landgerichts zur Verjährung akzeptiert wird.
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