OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.10.2007
17 U 243/06
Normen:
VOB/B § 2 Nr. 5 ; VOB/B § 5 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-12 O 375/04,

Keine nachträgliche einseitige Erweiterung vom Pflichtenkreis des Werkunternehmers

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.10.2007 - Aktenzeichen 17 U 243/06

DRsp Nr. 2008/5711

Keine nachträgliche einseitige Erweiterung vom Pflichtenkreis des Werkunternehmers

»Sind die vertraglichen Vorgaben eines Bauvertrages, insbesondere hinsichtlich des einzuhaltenden Terminplans, mit aller nötigen Klarheit formuliert, bleibt kein Raum für eine Vertragsauslegung, die zu einem erweiterten Pflichtenkreis des Auftragnehmers führt, aus dem sich entsprechende Schadensersatzansprüche herleiten ließen.«

Normenkette:

VOB/B § 2 Nr. 5 ; VOB/B § 5 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt die klägerische Baufirma nur noch den Anspruch über 467.308,80 EUR nebst Zinsen. Dies ist der zunächst mit Mahnbescheid vom 26.01.2004 geltend gemachte Teilbetrag. Soweit Gegenstand des Rechtsstreits in erster Instanz die Differenz zu den insgesamt geltend gemachten 977.392,93 EUR war, werden die Ansprüche nicht mehr verfolgt, weil von der Klägerin die Rechtsauffassung des Landgerichts zur Verjährung akzeptiert wird.