LAG Hamm - Beschluss vom 09.10.2006
10 TaBV 84/06
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 1 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 21.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 84/06

Keine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle bei Einzelregelung durch früheren Einigungsstellenspruch - Mehrarbeit an Sonderöffnungstagen

LAG Hamm, Beschluss vom 09.10.2006 - Aktenzeichen 10 TaBV 84/06

DRsp Nr. 2007/932

Keine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle bei Einzelregelung durch früheren Einigungsstellenspruch - Mehrarbeit an Sonderöffnungstagen

Eine offensichtliche Unzuständigkeit der begehrten Einigungsstelle zur Frage der Mehrarbeit an Sonderöffnungstagen liegt nicht vor, wenn zwar bereits ein Einigungsstellenspruch zur Mehrarbeit an bestimmten Tagen (05.11.2006 und 11.11.2006) ergangen ist, eine abschließende Regelung für Überstunden an sämtlichen Sonderöffnungstagen des laufenden Jahres mit diesem Spruch aber nicht getroffen worden ist.

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 1 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle.

Die Arbeitgeberin betreibt bundesweit Warenhäuser, u.a. eine Filiale in G1xxxxxxx, in der ein Betriebsrat gebildet ist. Ende des Jahres 2005/Anfang 2006 haben die Parteien um die Zustimmung des Betriebsrates für die Anordnung von Mehrarbeit für Sonderöffnungstage im Jahre 2006 gestritten. Nachdem die Verhandlungen über den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung gescheitert waren, beantragte die Arbeitgeberin die Einsetzung einer Einigungsstelle und leitete ein entsprechendes Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht Bielefeld - 1 BV 1/06 - ein. Im Antrag vom 18.01.2006 war folgender Regelungsgegenstand genannt: