LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 22.09.2004
2 Ta 145/04
Normen:
ZPO § 114 § 117 Abs. 2 § 118 Abs. 2 Satz 3 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 217
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 17.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1193 a/04

Keine Prozesskostenhilfe bei ungeklärter Einkommenslage

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.09.2004 - Aktenzeichen 2 Ta 145/04

DRsp Nr. 2005/20772

Keine Prozesskostenhilfe bei ungeklärter Einkommenslage

1. Hat der Antragsteller trotz Auflage des Gerichts nicht hinreichend dargelegt, aus welchen Quellen er seinen Lebensunterhalt bestreitet, erfolgt die Ablehnung der Prozesskostenhilfe zurecht; § 118 Abs. 2 Satz 3 ZPO lässt hier keinen Ermessensspielraum.2. Eine rückwirkende Bewilligung nach Abschluss des Rechtsstreits scheidet aus.

Normenkette:

ZPO § 114 § 117 Abs. 2 § 118 Abs. 2 Satz 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger erstrebt mit seiner Beschwerde Bewilligung der Prozesskostenhilfe.