LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 05.09.2006
11 Ta 153/06
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 § 119 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 19.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 762/06

Keine Prozesskostenhilfe für durch Vergleich erledigte Verfahren nach versehentlicher Rücknahme des Antrages

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.09.2006 - Aktenzeichen 11 Ta 153/06

DRsp Nr. 2007/1086

Keine Prozesskostenhilfe für durch Vergleich erledigte Verfahren nach versehentlicher Rücknahme des Antrages

1. Nach Beendigung der Instanz ist eine erfolgsversprechende Rechtsverfolgung oder Verteidigung nicht mehr möglich; die Instanz endet durch Endentscheidung, Rücknahme der Klage oder des Rechtsmittels, Übereinstimmung der Erledigungserklärung oder Vergleich. 2. Hat der Klägervertreter einen ursprünglich gestellten Prozesskostenhilfeantrag des Klägers im Gütetermin ausdrücklich zurückgenommen, obwohl er im Zeitpunkt der Rücknahme wusste, dass er in diesem Verfahren durch Vergleich andere Rechtstreitigkeiten bereits mit erledigt hatte, kann dieser Fehler nicht durch einen erneuten späteren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die bereits durch Vergleich erledigten Verfahren geheilt werden.

Normenkette:

ZPO § 114 Satz 1 § 119 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

I.

In dem vorliegenden Klageverfahren wehrte sich der Kläger gegen eine ihm gegenüber seitens der Beklagten ausgesprochenen außerordentlichen Beendigungskündigung.

Zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage waren zwischen den Parteien noch andere Rechtsstreitigkeiten unter den Aktenzeichen 8 Ca 60/06 und 8 Ca 443/06 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen anhängig.