I.
Der beschwerdeführende Kläger begehrt mit seiner zu Protokoll des Arbeitsgerichts eingelegten Beschwerde die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf einen im Gütetermin vom 07.06.2006 abgeschlossenen und mittlerweile bestandskräftigen Vergleich, der u. a. folgenden Inhalt hat:
1. Der Beklagte verpflichtet sich, bei der Beantragung von Insolvenzgeld seitens des Klägers mitzuwirken, d. h. die entsprechenden Formulare auszufüllen und sachdienliche Erklärungen abzugeben.
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