LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 04.09.2006
8 Ta 158/06
Normen:
ZPO § 117 Abs. 1 Satz 2 § 264 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 07.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 867/06

Keine Prozesskostenhilfe für Vergleich über nicht rechtshängige Ansprüche

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.09.2006 - Aktenzeichen 8 Ta 158/06

DRsp Nr. 2007/1088

Keine Prozesskostenhilfe für Vergleich über nicht rechtshängige Ansprüche

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn in dem im Gütetermin abgeschlossenen Vergleich über die mit der Klage verfolgten Streitgegenständen hinaus weitere Regelungen getroffen wurden, für die es an einer für einen ordnungsgemäßen Antrag auf Prozesskostenhilfe nach § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO wenigstens ins Protokoll aufgenommenen diesbezüglichen Schilderung des Sachverhalts fehlt, aus dem sich die objektiven Bewilligungsvoraussetzungen ergeben, und in den mitgeregelten Punkten auch keine im Vergleich zur Klageerhebung unbeachtliche Klageänderung zu sehen ist, die die für das Verfahren vom Arbeitsgericht bereits bewilligte Prozesskostenhilfe mitumfassen würde.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 1 Satz 2 § 264 ;

Gründe:

I.

Der beschwerdeführende Kläger begehrt mit seiner zu Protokoll des Arbeitsgerichts eingelegten Beschwerde die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf einen im Gütetermin vom 07.06.2006 abgeschlossenen und mittlerweile bestandskräftigen Vergleich, der u. a. folgenden Inhalt hat:

1. Der Beklagte verpflichtet sich, bei der Beantragung von Insolvenzgeld seitens des Klägers mitzuwirken, d. h. die entsprechenden Formulare auszufüllen und sachdienliche Erklärungen abzugeben.