Der Antragsteller legt dem Beschuldigten Rechtsbeugung in mehreren Fällen zur Last.
Die Staatsanwaltschaft Neuruppin hat durch Bescheid vom 30. Januar 2004 das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten ohne Aufnahme weiterer Ermittlungen mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller mit Schreiben vom 22. Februar 2004 Beschwerde eingelegt. Der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg hat die Beschwerde mit Bescheid vom 29. März 2004 als unbegründet zurückgewiesen, da zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für strafbare Handlungen des Beschuldigten nicht vorhanden seien. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller durch seinen Verfahrensbevollmächtigten Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 StPO gestellt..............
Das Begehren des Antragstellers bleibt im Ergebnis ohne Erfolg..........
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