ArbG Trier, vom 03.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1351/05
Keine rückwirkende Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.09.2006 - Aktenzeichen 4 Ta 150/06
DRsp Nr. 2007/1087
Keine rückwirkende Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz
Nach Abschluss der Instanz, mit der sämtliche Gebührentatbestände verwirklicht sind, kann ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe rückwirkend nicht mehr gestellt werden kann.