LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 04.09.2006
4 Ta 150/06
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 § 119 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 03.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1351/05

Keine rückwirkende Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.09.2006 - Aktenzeichen 4 Ta 150/06

DRsp Nr. 2007/1087

Keine rückwirkende Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz

Nach Abschluss der Instanz, mit der sämtliche Gebührentatbestände verwirklicht sind, kann ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe rückwirkend nicht mehr gestellt werden kann.

Normenkette:

ZPO § 114 Satz 1 § 119 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

I.