OLG Zweibrücken - Urteil vom 02.08.2007
6 U 17/06
Normen:
BGB § 839 Abs. 1 ; GG Art. 34 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2008, 215
Vorinstanzen:
LG Landau in der Pfalz - 2 O 308/05 - 16.03.2006,

Keine schuldhafte Amtspflichtverletzung bei zu später Genehmigung einer beantragten Nutzungsänderung wegen rechtswidrigem Bebauungsplan

OLG Zweibrücken, Urteil vom 02.08.2007 - Aktenzeichen 6 U 17/06

DRsp Nr. 2008/5896

Keine schuldhafte Amtspflichtverletzung bei zu später Genehmigung einer beantragten Nutzungsänderung wegen rechtswidrigem Bebauungsplan

1. Es besteht kein Amtshaftungsanspruch für einen Schaden, der durch die erst nach eingelegter Verpflichtungsklage erfolgte verspätete behördliche Genehmigung eines Antrags auf Nutzungsänderung entstanden ist, wenn die ursprüngliche Ablehnung der Genehmigung auf einem rechtswidrigen Bebauungsplan beruhte und die Rechtswidrigkeit für die Amtsträger nicht zu erkennen war. In diesem Fall fehlt es am erforderlichen Verschulden der Amtsträger. 2. Hätte das Genehmigungsverfahren auch im Fall eines positiven Bescheids nicht länger gedauert, kann ein Mietausfallschaden auch unter dem Aspekt des rechtmäßigen Alternativverhaltens nicht im Wege eines Amtshaftungsanspruches geltend gemacht werden. 3. Für Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff wegen einer zu spät erteilten Baugenehmigung bzw. Nutzungsänderung sind die Landkreise nicht passiv legitimiert, da sie die Bauaufsicht nur als Auftragsangelegenheit wahrnehmen. Die Entschädigungspflicht aus enteignungsgleichen Eingriffen trifft grundsätzlich nur die durch den Eingriff unmittelbar begünstigte Körperschaft, nicht jedoch die eingreifende.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1 ; GG Art. 34 ;

Entscheidungsgründe:

I.